Was ist das eigentlich, der Üetliberg?

Besonders schützenswerte Landschaften werden in der Schweiz ins Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von Nationaler Bedeutung aufgenommen (BLN-Gebiete). Der Üetliberg liegt an prominenter Stelle des BLN-Objektes 1306 Albiskette-Reppischtal, welches 41,35 km2 umfasst. Das Natur- und Heimatschutzgesetz verlangt die ungeschmälerte Erhaltung oder grösstmögliche Schonung von BLN-Gebieten. Im Kanton Zürich ist ein Teil der BLN-Gebiete, so auch der Üetliberg-Albis, zudem als Landschaftsschutzgebiet ausgeschieden. Damit wird die nachhaltige Entwicklung besonders wertvoller Landschaften angestrebt. Der Uto Kulm ist kantonaler Aussichtspunkt; die Freihaltung des Aussichtsplateaus ist zu gewährleisten.

„Markante Molassekette des Albis zwischen den engen Tälern der Sihl und der Reppisch. Junger Taleinschnitt der Reppisch mit aktiver Morphogenese. Bemerkenswerte Aufschlüsse der oberen Süsswassermolasse, besonders an der Falätsche. Relikte der Überlagerung mit älterem Deckenschotter (löchrige Nagelfluh). Durch Bergsturz gestauter Türlersee. Naturnahe und natürliche Wälder als nicht häufige Ausnahmen im Mittelland; nach Exposition und Böden unterschiedliche Waldtypen. Sihlwald: seit dem 14. Jahrhundert als Hochwald genutzt. Für das schweizerische Mittelland einzigartige Vielfältigkeit natürlicher Pflanzengesellschaften. Artenreiche kleine Hangmoore. Fauna mit breitem Artenspektrum. Beliebtes Wandergebiet.“

Bauen in BLN-Gebieten


Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Inventare mit Objekten von nationaler Bedeutung aufstellt. Eine erste Serie von 65 Objekten wurde 1977 ins Inventar aufgenommen. Das Objekt 1306, Albiskette-Reppischtal, wurde 1983 geschützt. Heute sind es insgesamt 162 Objekte.
Artikel 6 des NHG verlangt die ungeschmälerte Erhaltung dieser BLN-Gebiete (vgl. Artikel Rechtsverzögerung auf Seite 2). Die Errichtung von Bauten ausserhalb der Bauzone (Artikel 24 PBG) gilt als Bundesaufgabe und damit ist ein Gutachten der Eidg. Natur-und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich. Wie die nachfolgenden neueren Beispiele zeigen, verlangt das Bundesgericht strengen Schutz der BLN-Gebiete. Die Ansichten der lokalen Behörden bei verschiedensten Bauvorhaben zu Gunsten der Bauwilligen wurden nicht geschützt, der Naturschutz wurde höher gewichtet, und die Beschwerden wurden gutgeheissen:

2001: Beschwerde gegen eine Bootsanlegestelle in Ermatingen (BLN-Gebiet 1411)
2005: Beschwerde gegen eine Schiessanlage in Bauma. (BLN-Gebiet 1420)
2006: Beschwerde gegen den Ausbau eines Steinbruches oberhalb von Sevelen (BLN-Gebiet 1613)
2007: Beschwerde gegen den Ausbau eines Fussweges zu einem Maschinenweg auf dem Gemeindegebiet von Brienz (BLN-Gebiet 1511)

Dieses letzte Beispiel zeigt mit aller Deutlichkeit, wie restriktiv das Bundesgericht ein BLN-Objekt schützt. Obwohl die geplante Alpstrasse nicht einmal das engere Schutzziel des Objektes, die Giessbachfälle, tangiert hätte, sprach sich die ENHK gegen das Projekt und für die ungeschmälerte Erhaltung des Gebietes aus. Das Bundesgericht bekräftigte in der Folge mit dem Urteil die Praxis, wonach nur aus trifftigen Gründen vom Gutachten der ENHK abgewichen werden kann.

Und auf dem Üetliberg?
Nach unserem Kenntnisstand wurde für die erste (bewilligte) Ausbauetappe des Kulmhotels (bis 2002) kein Gutachten der ENHK eingeholt. Es gab keine Beschwerden von Umweltorganisationen. Wie bekannt, fühlte sich der Wirt in der Folge ermuntert, weiter draufloszubauen, ohne Baueingaben. Es ist keine Frage, dass bei der heutigen Rechtslage ein ENHK-Gutachten notwendig ist, sollte die laufende Nutzungsplanung je in Kraft treten. Nach aktueller Praxis würden ENHK und Bundesgericht die unbewilligten Bauten und Anlagen wohl kaum schützen, werden doch auf dem Uto-Kulm eigentliche Schutzziele tangiert. So wird im Beschrieb des BLN-Objektes 1306 z.B. ausdrücklich auf „Relikte der Überlagerung mit älterem Deckenschotter (löchrige Nagelfluh)“ verwiesen. Mit dem unbewilligten Ausbau der Terrassen hat sich Herr Fry genau über dieses Schutzziel grob hinweggesetzt.

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Der Berg der Eiben


Der Üetliberg ist auch der Berg der Eiben. Ein Üetliberg - Förster hat dazu treffend gesagt: "Die cheiben steilen Eibenwälder".


Lichtverschmutzung


Zum Üetliberg gehört auch ein dunkler Nachthimmel. Dazu aus einem Artikel von Prof. B. Bruderer, Uni Basel:

„Zu viel Licht beeinflusst die Grossraumorientierung der Vögel nur teilweise. Das Problem liegt in der lokalen Reaktion auf Licht: Bei Nebel, Nieselregen oder in feuchtem Dunst entsteht über den Städten eine rötlich-gelbe Lichthalbkugel. Vögel, die in einen solchen Lichtdom einfliegen, haben - ähnlich einem Insekt an einer Lampe - Schwierigkeiten, aus diesem herauszufinden, und kreisen im schlimmsten Fall bis zur Erschöpfung oder einer Kollision mit einer der hellsten Lichtquellen. Rund fünf Milliarden Vögel ziehen diesen Herbst von Europa nach Afrika. Aus den USA sind Fälle bekannt, bei denen an einem einzelnen Fernsehturm in einem Herbst 30 000 Vögel zu Tode kamen. In Deutschland wurden über einem grossen, beleuchteten Gewächshaus in einer Nebelnacht über 10 000 Vögel beim irritierten Überflug beobachtet. Etwa 4000 Vögel landeten in der Umgebung. Da die Zugbewegungen nicht nur im Herbst und Frühling stattfinden muss die Devise lauten: So viel Licht wie nötig, aber so wenig wie möglich.“